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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 10.07.2008
- C-54/07 -
EuGH: Sanktionen auch bei diskriminierenden Arbeitgeber-Äußerungen ohne ein konkretes Opfer
Die öffentlichen Äußerungen, durch die ein Arbeitgeber kundtut, dass er keine Arbeitnehmer einer bestimmten ethnischen Herkunft einstellt, begründen eine unmittelbare Diskriminierung. Aus dem Fehlen einer identifizierbaren beschwerten Person kann nicht auf das Fehlen einer unmittelbaren Diskriminierung geschlossen werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Zweck der Richtlinie 2000/43/EG ist die Schaffung eines Rahmens zur Bekämpfung der
Der auf den Einbau von Garagentoren spezialisierten Firma "Feryn" wird eine diskriminierende Einstellungspolitik vorgeworfen
Die Gesellschaft Feryn ist auf den Einbau von Garagentoren spezialisiert. Das Zentrum beantragte bei den belgischen Arbeitsgerichten, festzustellen, dass Feryn eine diskriminierende Einstellungspolitik betreibe. Es stützt sich auf die öffentlichen
Belgisches Arbeitsgericht rief EuGH an
Dem Gerichtshof wird die Frage gestellt, ob solche
EuGH: Schon allein die öffentliche Äußerung kann eine Diskriminierung darstellen
Unter Hinweis auf den Zweck der Richtlinie ist der Gerichtshof der Auffassung, dass aus dem Fehlen einer identifizierbaren beschwerten Person nicht auf das Fehlen einer unmittelbaren
Beweislastumkehr: Es obliegt dem Arbeitgeber, den Beweis zu erbringen, dass er den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt hat
Der Gerichtshof äußert sich sodann zur Frage der
Sanktionen für eine Diskriminierung
Schließlich äußert sich der Gerichtshof zu der Frage, welche Sanktionen für eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 50/08 des EuGH vom 10.07.2008
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Dokument-Nr. 6346
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