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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 02.03.2017
- C-568/15 -
EuGH stoppt teure 0180er-Telefonnummern
Service-Rufnummern dürfen nicht teurer sein als Anruf auf gewöhnlicher Festnetznummer
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Kosten eines Anrufs unter einer Kundendiensttelefonnummer nicht höher sein dürfen als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs.
Das deutsche Unternehmen comtech vertreibt Elektro- und Elektronikartikel. Es wies auf seiner Website auf einen telefonischen Kundendienst hin, dessen
Begriff "Grundtarif" in EU-Richtlinie nicht definiert
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main (Deutschland) hat comtech vor dem Landgericht Stuttgart (Deutschland) auf Unterlassung dieser - ihrer Ansicht nach unlauteren - Geschäftspraxis verklagt. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht den Gerichtshof ersucht, vorab die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher** auszulegen. Nach dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die
Kosten für Service-Rufnummern dürfen Kosten für gewöhnlicher Festnetznummern nicht übersteigen
Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass der Begriff "Grundtarif" dahin auszulegen ist, dass die
Höhere Kosten könnten Verbraucher von Nutzung der Service-Rufnummern abhalten
Nach Ansicht des Gerichtshofs entspricht der "Grundtarif" im gewöhnlichen Sprachgebrauch den
Der Gerichtshof stellt im Übrigen klar, dass es, soweit die Grenze der
Erläuterungen
* - 0,14 Euro pro Minute für einen Anruf aus dem deutschen Festnetz und 0,42 Euro pro Minute für einen Anruf aus einem Mobilfunknetz.
** - Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011über die Rechte der Verbraucher , zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2017
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 23936
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