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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 21.09.2016
- C-592/14 -
Verbot von Tierversuchen: Inverkehrbringen von Tierversuchs-Kosmetika unzulässig
Unionrecht unterscheidet nicht nach Ort für Durchführung der Tierversuche
Das Unionsrecht schützt den europäischen Markt vor kosmetischen Mitteln, deren Bestandteile in Tierversuchen bestimmt worden sind. Wurden diese Versuche außerhalb der Union durchgeführt, um das Mittel in Drittländern vermarkten zu können, und wird das Ergebnis dieser Versuche verwendet, um die Sicherheit des Mittels nachzuweisen, kann das Inverkehrbringen dieses Mittels auf dem Unionsmarkt verboten werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Die "European Federation for Cosmetic Ingredients" (EFfCI) ist ein Wirtschaftsverband, der Hersteller von in kosmetischen Mitteln verwendeten Bestandteilen in der Europäischen Union vertritt. Drei ihrer Mitglieder führten außerhalb der Union
Verordnung untersagt Tierversuche für kosmetische Mittel
Die Verordnung über kosmetische Mittel* untersagt das Inverkehrbringen von Mitteln, deren Bestandteile zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch
Nationales Gericht erbittet Vorabentscheidung des EuGH
Die EFfCI macht geltend, dass kein Verstoß gegen diese Verordnung vorliege, wenn die
Durch Verbot von Tierversuchen soll für Wohlergehen von Tieren gesorgt werden
In seinem Urteil prüft der Gerichtshof, ob die Wendung "zur Einhaltung der Bestimmungen [der] Verordnung"
Verordnung will Verwendung tierversuchsfreier Alternativmethoden zur Gewährleistung der Sicherheit von kosmetischen Mitteln fördern
Der Gerichtshof weist sodann darauf hin, dass das
Inverkehrbringen von mit Tierversuchen getesteten kosmetischen Mitteln darf untersagt werden
Der Gerichtshof gelangt zu dem Schluss, dass das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln auf dem Unionsmarkt, bei denen einige Bestandteile durch
Erläuterungen
* - Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. 2009, L 342, S. 59).
** - Der Gerichtshof präzisiert, dass das Inverkehrbringen nur dann verboten ist, wenn die Tierversuche nach Ablauf der für die stufenweise Einstellung der verschiedenen Versuche vorgesehenen Fristen durchgeführt wurden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2016
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Freie Hansestadt Bremen zur Erteilung einer tierschutzrechtlichen Genehmigung für Tierversuche verpflichtet
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.01.2014
[Aktenzeichen: BVerwG 3 B 29.13]) - Tierversuche mit Rhesusaffen an der Universität Bremen zulässig
(Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 12.12.2012)
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Dokument-Nr. 23186
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