Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 09.03.2017
- C-615/15 P -
EuGH bestätigt Geldbußen gegen Samsung wegen Beteiligung an Bildröhrenkartellen
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Geldbußen, die gegen Samsung SDI und Samsung SDI (Malaysia) wegen ihrer Beteiligung an dem Kartell für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme verhängt wurden, bestätigt.
Mit Beschluss vom 5.Dezember 2012* verhängte die Kommission Geldbußen in einer Gesamthöhe von ungefähr 1,47 Milliarden Euro gegen sieben Unternehmen, die zwischen 1996/1997 und 2006 an einem bzw. an zwei separaten Kartellen auf dem Markt für Kathodenstrahlröhren (cathode ray tubes - CRT) beteiligt waren.
Hintergrund
CRT sind luftleere Glasgehäuse, die eine Elektronenkanone und eine Fluoreszenz-Anzeige enthalten. Im maßgeblichen Zeitraum gab es zwei unterschiedliche Typen: Farbbildröhren für Computerbildschirme (colour display tubes - CDT) und Farbbildröhren für Fernsehgeräte (colour picture tubes - CPT). Es handelte sich um wesentliche Bestandteile zur Herstellung eines Computerbildschirms oder eines Farbfernsehgeräts, die in einer bestimmten Anzahl unterschiedlicher Abmessungen zur Verfügung standen.
Kommission verhängt gesamtschuldnerische Geldbuße in Milliardenhöhe
Diese Typen von CRT waren Gegenstand zweier Zuwiderhandlungen, nämlich eines CDT-Kartells und eines CPT-Kartells. Die Kartelle bestanden im Wesentlichen aus Preisfestsetzungen, aus Markt-und Kundenaufteilungen sowie aus Produktionsbeschränkungen. Darüber hinaus tauschten die beteiligten Unternehmen regelmäßig vertrauliche Geschäftsinformationen aus.
Samsung SDI beteiligte sich unmittelbar und über sein Tochterunternehmen Samsung SDI (Malaysia) an beiden Kartellen (Samsung SDI beteiligte sich an dem CPT-Kartell auch über eines seiner anderen Tochterunternehmen, die Samsung SDI Germany). Die Kommission verhängte daher im Rahmen des CDT-Kartells gegen Samsung SDI und Samsung SDI (Malaysia) eine gesamtschuldnerische
Gesellschaften beantragen Nichtigerklärung der Verstöße und Herabsetzung der Geldbußen
Die drei Gesellschaften erhoben vor dem Gericht der Europäischen Union eine Klage, die darauf gerichtet war, den Beschluss der Kommission zum Verstoß betreffend die CPT für nichtig zu erklären und ihre Geldbußen für die Verstöße betreffend die CPT und CDT herabzusetzen. Das Gericht hat die Klage mit Urteil vom 9.September2015** abgewiesen und damit die gegen die drei Gesellschaften verhängten Geldbußen bestätigt***. Samsung SDI und Samsung SDI (Malaysia) haben daher ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt, mit dem sie die Aufhebung des Urteils des Gerichts und die Nichtigerklärung der verhängten Geldbußen beantragt haben.
EuGH bestätigt gesamtschuldnerisch verhängte Geldbußen
Mit dem Urteil weist der Gerichtshof das Rechtsmittel zurück und bestätigt die gesamtschuldnerisch gegen Samsung SDI und Samsung SDI (Malaysia)(im Folgenden: Samsung) verhängten Geldbußen. Im Rahmen des CPT-Kartells stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht das Vorbringen von Samsung zutreffend zurückgewiesen hat, dass die Warenverkäufe, die nicht Gegenstand des CPT-Kartells seien, von der Berechnung der
Samsung kann sich nicht auf Benachteiligung gegenüber anderer Beteiligter des Kartells berufen
Samsung hatte behauptet, gegenüber anderen Mitgliedern des Kartells benachteiligt worden zu sein, die bestimmten Strafen entgangen seien. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass das Gericht keinen Rechtsfehler bei der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung begangen hat. Ein Unternehmen, gegen das wegen seiner Beteiligung an einem Kartell eine
Bemessung der Geldbuße nicht zu beanstanden
Im Hinblick auf das CDT-Kartell hat Samsung geltend gemacht, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es den Wert der in Südkorea ausgehandelten Verkäufe, die im EWR ausgelieferte Waren umfassten, bei der Bemessung der
Was die Herabsetzung der
Erläuterungen
* - Beschluss C(2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.437 - Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme).
** - Urteil des Gerichts vom 9. September 2015, Samsung SDI u.a./Kommission (T-84/13).
*** - Samsung SDI Germany wurde zum 1. August 2014 aufgelöst. Das Gericht hat daher die Erledigung der Klage, soweit sie diese Gesellschaft betrifft, festgestellt.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2017
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Geldbußen gegen Schindler-Gruppe wegen Beteiligung am Kartell bestätigt
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 18.07.2013
[Aktenzeichen: C-501/11 P]) - Kartelabsprachen: Unternehmen kann auch bei Irrtum über eigene Zuwiderhandlungen mit Geldbuße belegt werden
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 18.06.2013
[Aktenzeichen: C-681/11])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 23961
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23961
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.