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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 08.07.2009
- T-28/08 -
EuGH: Schokoladenriegel Bounty fehlt Wiedererkennungswert für Eintrag als Gemeinschaftsmarke
Mangelnde Nachweise der Mars Inc. hinsichtlich Unterscheidungskraft von Form und Nutzung des Produkts
Die Form des Schokoladenriegels Bounty ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig. Die dreidimensionale Form des Riegels besitzt keine Unterscheidungskraft darüber hinaus hat Mars nicht nachgewiesen, dass die Form in der gesamten Gemeinschaft durch Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke kann eine
Am 24. April 2003 wurde die dreidimensionale Form des Schokoladeriegels Bounty auf Antrag seines Herstellers, der Mars Inc., vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), das die Gemeinschaftsmarke verwaltet, als Gemeinschaftsmarke eingetragen.
Im Dezember 2003 beantragte der deutsche Schokoladeproduzent Ludwig Schokolade die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke, da sie keine
Eintragung mangels Unterscheidungskraft für nichtig erklärt
Im Oktober 2007 erklärte das HABM die
Mars erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Gericht erster Instanz.
Form muss erheblich von Normen oder Gepflogenheiten abweichen
Das Gericht erinnert daran, dass eine dreidimensionale
Erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise muss aufgrund der Marke herstellendes Unternehmen zuordnen können
Das Gericht weist weiter darauf hin, dass der Erwerb von
Da die Form eines Bounty-Riegels nicht in der gesamten Gemeinschaft unterscheidungskräftig ist, hätte Mars zusätzliche Nachweise für die damals neun übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beibringen müssen, um zu belegen, dass die Form durch Benutzung in der gesamten Gemeinschaft
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 60/09 des EuGH vom 08.07.2009
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Dokument-Nr. 8117
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