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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 13.09.2010
- T-415/05, T-416/05, T-423/05 -
EuGH: Entscheidung der Kommission über Staatliche Beihilfen zugunsten von Olympic Airways und Olympic Airlines teilweise nichtig
Verhältnis zwischen der von Olympic Airlines für die Untervermietung von Flugzeugen gezahlten Miete und den Marktmieten von Kommission zu Unrecht nicht geprüft
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen zugunsten von Olympic Airways und Olympic Airlines teilweise für nichtig erklärt. Die Kommission hat das Verhältnis zwischen der von Olympic Airlines für die Untervermietung von Flugzeugen gezahlten Miete und den Marktmieten nicht geprüft und versäumt, den Wert der verschiedenen an diese Gesellschaft im Rahmen der Umwandlung von Olympic Airways überführten immateriellen Vermögensgegenstände einzeln zu überprüfen.
Die wirtschaftliche Situation von Olympic Airways und die dieser Gesellschaft rechtswidrig gewährten staatlichen
Flugaktivitäten von Olympic Airways wurden von Olympic Airlines übernommen
Im Dezember 2003 stellte Olympic Airways sämtliche Flugaktivitäten ein. Diese Aktivitäten sind seitdem von Olympic Airlines, einer neuen vom griechischen Staat gegründeten Gesellschaft, übernommen worden. Die griechischen Behörden haben die rentabelsten, vom Großteil der Schulden freien Aktiva von Olympic Airways an Olympic Airlines, die außerdem besonderen Schutz gegenüber den Gläubigern genoss, überführt. Olympic Airways behielt beträchtliche Passiva zu ihren Lasten und blieb verantwortlich für Bodenabfertigung, Wartung und Ausbildung. Diese Umwandlung führte schließlich zur Unmöglichkeit der
Entscheidung der Kommission von 2007 verpflichtet Griechenland verschiedene Beihilfen unverzüglich beizutreiben
Mit einer Entscheidung vom 14. September 2005 befand die Kommission, dass die Leistung unterschiedlicher Arten von Subventionen an Olympic Airways und Olympic Airlines staatliche
Entscheidung der Kommission vor dem EuGH angefochten
In der Zwischenzeit haben Griechenland, Olympic Airways und Olympic Airlines im November 2005 die Entscheidung der Kommission vor dem Gericht angefochten.
Olympic Airlines kann nicht ohne weiteres als tatsächliche Begünstigte der Beihilfen angesehen werden
Mit seinem Urteil stellt der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zunächst fest, dass die nach der Übernahme der Flugaktivitäten durch Olympic Airlines an Olympic Airways rechtswidrig gewährten
Beihilfen, die vor Gründung von Olympic Airlines an Olympic Airways gezahlt wurden, können beigetrieben werden
Die
Kommission prüft Wettbewerbswidrigkeit der Höhe der fraglichen Mieten nicht sachgemäß
Zu den besonderen Beihilfemaßnahmen weist das Gericht darauf hin, dass die Kommission die Differenz (ungefähr 40 Millionen Euro) zwischen, zum einen, den von Olympic Airlines an Olympic Airways und an Griechenland für die Untervermietung von Flugzeugen gezahlten Mieten und, zum anderen, den Mieten, die die beiden Letzteren aufgrund der mit privaten Vermietern geschlossenen Verträge gezahlt hatten, als staatliche Beihilfe zugunsten von Olympic Airlines eingestuft hat. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass die Kommission sich darauf beschränkt hat, lediglich diese Differenz der Mieten zu berücksichtigen, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nachzuweisen, ohne das Verhältnis zwischen den von Olympic Airlines gezahlten und den auf dem Markt unter normalen Wettbewerbsbedingungen zugänglichen Mieten geprüft zu haben. Aus diesem Grund entscheidet das Gericht, dass die Kommission die Wettbewerbswidrigkeit der Höhe der fraglichen Mieten nicht sachgemäß geprüft hat, und erklärt die entsprechenden Bestimmungen der Entscheidung der Kommission für nichtig.
Immaterielle Vermögensgegenstände zu Unrecht nicht durch die Kommission geprüft
Weiter befindet das Gericht in Bezug auf die behauptete Überbewertung (ungefähr 91,5 Millionen Euro) der an Olympic Airlines überführten Aktiva, dass die Kommission zu Unrecht im Rahmen der Überprüfung der Höhe der an Olympic Airways für den Verlust dieser Aktiva gezahlten staatlichen Ausgleichszahlung nicht einzeln geprüft hat, ob die verschiedenen immateriellen Vermögensgegenstände, wie die Zeitnischen, einen eigenen Marktwert besaßen. Darüber hinaus hat es die Kommission versäumt, zu begründen, warum sie die aus dem Verkauf von zwei Flugzeugen erwarteten Einnahmen nicht berücksichtigt hat, und die Gründe dafür vorzutragen, dass sie ausschließlich den Nettobuchwert statt des aktuellen Marktwerts der überführten Flugzeuge berücksichtigt hat. Folglich hebt das Gericht die angefochtene Entscheidung wegen ihr anhaftender Rechtsfehler auf.
Duldung des griechischen Staates hinsichtlich Nichtzahlungen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu Recht von Kommission als staatliche Beihilfe eingestuft
Soweit es sich hingegen um die Zahlung bestimmter Bankkredite und von Leasingraten durch den griechischen Staat anstelle von Olympic Airways (ungefähr 37 Millionen Euro) sowie die direkte Zahlung auf ein Sperrkonto eines Vorschusses (ungefähr 8 Millionen Euro) auf den von Olympic Airways bezahlten Betrag handelt, stellt das Gericht fest, dass die Kommission zu Recht entschieden hat, dass sie angesichts der geringen Wahrscheinlichkeit der Rückerstattung dieser Zahlungen eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellen. Das Gericht bestätigt außerdem die Schlussfolgerung der Kommission, mit der sie die konstante Duldung des griechischen Staates gegenüber Olympic Airways hinsichtlich der Nichtzahlung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (ungefähr 354 Millionen Euro) als staatliche Beihilfe eingestuft hat.
Gesellschaften sind nicht zur Beitragserstattung verpflichtet
Das Gericht entscheidet schließlich, dass die beiden Gesellschaften nicht verpflichtet sind, die Beträge, die die Kommission rechtswidrigerweise als staatliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2010
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)/ra-online
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Dokument-Nr. 10254
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