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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 14.12.2005
- T-69/00 -
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 14.12.2005
- T-151/00 -
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- T-135/01 -
EU haftet für ihre Organe
Die Europäische Union kann zum Ersatz der von ihren Institutionen verursachten Schäden verpflichtet sein, auch wenn sich diese nicht rechtswidrig verhalten haben. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Das Gericht weist jedoch die Klagen von Gesellschaften, deren in die Vereinigten Staaten exportierte Produkte mit Strafzöllen belegt wurden, ab, da der dadurch erlittene wirtschaftliche Schaden nicht außergewöhnlich ist.
Das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) dient zum Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken zwischen den Vertragsparteien. Im Jahr 1993 erließ der Rat der Europäischen Union eine Verordnung, mit der für die Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln in Bezug auf die Einfuhr von Bananen geschaffen wurden (Bananenmarktordnung). Diese Verordnung sah Präferenzregelungen für Bananen aus bestimmten Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums vor. Im Anschluss an Beschwerden von Ländern der Dollar-Zone, u. a. der Vereinigten Staaten, beim Streitbeilegungsgremium der WTO (DSB) entschied dieses, dass die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den WTO-Übereinkünften unvereinbar sei.
1998 erließ der Rat der Europäischen Union eine Verordnung zur Änderung dieser Regelung.
Da der DSB zu dem Ergebnis kam, dass die Neuregelung noch immer nicht mit den WTOÜbereinkünften in Einklang stehe, gestattete er den Vereinigten Staaten auf deren Antrag, die Einfuhren der in einer Liste der amerikanischen Verwaltung aufgeführten 1 Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1). Gemeinschaftsprodukte mit Strafzöllen in Höhe eines jährlichen Handelsvolumens von 191,4 Millionen USD zu belegen.
Sechs in der Europäischen Union ansässige Gesellschaften haben beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften beantragt, die Kommission und den Rat der Europäischen Union zum Ersatz des ihnen aufgrund der Anwendung der amerikanischen Vergeltungsmaßnahmen auf ihre Exporte in die Vereinigten Staaten entstandenen Schadens zu verurteilen.
Es handelt sich um zwei italienische Gesellschaften, FIAMM und FIAMM Technologies, die stationäre Akkumulatoren herstellen, sowie die G. Fedon & Figli SpA, die im Bereich von Brillenetuis und damit zusammenhängenden Produkten tätig ist, zwei französische Gesellschaften, Le Laboratoire du Bain, die sprudelnde Badeprodukte herstellt und exportiert, und Groupe Fermaux, die auf die Anfertigung von Baumwollbettwäsche spezialisiert ist und einen Teil davon über ihre amerikanische Tochtergesellschaft Palais Royal, Inc, in den Vereinigten Staaten vertreibt, eine deutsche Gesellschaft, die CD Cartondruck AG, die zur Verpackung exklusiver Markenprodukte dienende bedruckte und veredelte Kartonfaltschachteln herstellt, und ein englisches Unternehmen, die Beamglow Ltd, die bedruckte und veredelte Kartonfaltschachteln zur Verpackung von Produkten wie Kosmetika und Parfums herstellt.
In Bezug auf die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe weist das Gericht darauf hin, dass sie davon abhängt, dass drei kumulative Voraussetzungen vorliegen, und zwar muss das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sein, der von den Klägern behauptete Schaden muss tatsächlich entstanden sein, und zwischen dem den Organen vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen.
Das Gericht führt aus, dass die WTO-Übereinkünfte nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst. Folglich kann im vorliegenden Fall die Rechtswidrigkeit des dem Rat und der Kommission vorgeworfenen Verhaltens nicht dargetan werden.
Unter diesen Umständen ist der Schadensersatzantrag der Klägerinnen zurückzuweisen, soweit er auf die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens gestützt wird.
In Bezug auf die Regelung, wonach die Haftung der Gemeinschaft auch ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe entstehen kann, führt das Gericht aus, dass, wenn wie im vorliegenden Fall die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der beklagten Organe (Rat und Kommission) nicht dargetan werden kann, die Unternehmen, die einen unverhältnismäßigen Teil der aus dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane resultierenden Lasten tragen, unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten können.
Der EG-Vertrag verpflichtet die Gemeinschaft nämlich, bestimmte Schäden zu ersetzen, die durch ein Verhalten ihrer Organe entstanden sind, dessen Rechtswidrigkeit nicht dargetan ist. Dabei müssen folgende Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sein: das tatsächliche 2 Im Jahr 2001 hat die Gemeinschaft die Bananenmarktordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2001 des Rates vom 29. Januar 2001 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/93 (ABl. L 31, S. 2) geändert. Die Vereinigten Staaten haben die Anwendung ihres Strafzolls mit Wirkung vom 30. Juni 2001 ausgesetzt. 3 Die Beamglow Ltd hat auch die Verurteilung des Europäischen Parlaments beantragt, aber das Gericht hat diesen Teil der Klage für unzulässig erklärt. Vorliegen des Schadens, ein Kausalzusammenhang zwischen ihm und dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane sowie die Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des erlittenen Schadens.
Das Gericht hält die Voraussetzung des tatsächlichen Vorliegens des Schadens für erfüllt, da die von der Kommission vorgelegten Statistiken zeigen, dass die Ausfuhren der Produkte der Klägerinnen in die Vereinigten Staaten erheblich zurückgingen.
Auch die zweite Voraussetzung, wonach ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Schaden und dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane bestehen muss, wird im vorliegenden Fall als erfüllt angesehen. Das Verhalten des Rates und der Kommission – der Erlass der Gemeinschaftsregelung für die Einfuhr von Bananen – hat nämlich die Vereinigten Staaten zu ihren Vergeltungsmaßnahmen veranlasst. Das Verhalten der beklagten Organe ist somit die entscheidende Ursache für den entstandenen Schaden.
Das Gericht schließt jedoch aus, dass die klagenden Unternehmen im vorliegenden Fall einen außergewöhnlichen Schaden erlitten haben. Schäden, die die Wirtschaftsteilnehmer erleiden können, haben nämlich nur dann außergewöhnlichen Charakter, wenn sie die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die den Tätigkeiten in dem betroffenen Sektor innewohnen, überschreiten.
Nach Ansicht des Gerichts haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass sie aufgrund des Verhaltens des Rates und der Kommission einen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben, der die Grenzen der Risiken, die ihrer Exporttätigkeit innewohnen, überschreitet.
Folglich weist das Gericht die Klagen ab.
HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2006
Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung Nr. 108/05 des EuGH
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Dokument-Nr. 1558
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