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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 09.04.2024
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Klimaschutz ist Menschenrecht: Schweizer Klimapolitik verletzt Verpflichtungen zum Klimaschutz
KlimaSeniorinnen vor dem EGMR erfolgreich
Klimaschutz ist ein Menschenrecht und kann vor Gericht eingeklagt werden. Das geht aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hervor. Das Gericht verurteilte die Schweiz wegen Verletzung der Menschenrechte im Umweltbereich.
Bei den Antragstellern handelt es sich den Verein KlimaSeniorinnen
Entscheidung des EGMR
Der Gerichtshof stellte fest, dass Artikel 8 der Konvention ein Recht auf wirksamen Schutz durch staatliche Behörden vor den schwerwiegenden negativen Auswirkungen des Klimawandels auf Leben, Gesundheit, Wohlbefinden und Lebensqualität umfasst.
Die vier Seniorinnen hatten vor dem EGMR keinen Erfolg
Der EGMR kam jedoch zu dem Schluss, dass die vier einzelnen Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 34 der Konvention (Individualbeschwerden) nicht erfüllten und erklärte ihre Beschwerden für unzulässig. Für die Zulässigkeit einer Individualbeschwerde müsse gemäß Art. 34 EMRK geltend machen, durch eine Maßnahme direkt oder indirekt in eigenen Rechten betroffen zu sein. Für die Einzelklägerinnen konnte der Gerichtshof diese Opfereigenschaft nicht bejahen.
Nur Verein KlimaSeniorinnen hatte Erfolg
Im Gegensatz dazu habe der antragstellende Verein das Recht (Verbandsklage), eine Beschwerde über die vom Klima ausgehenden Bedrohungen stellvertretend für diejenigen Personen einzureichen, die von den negativen Auswirkungen des Klimawandels auf ihr Leben, ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden betroffen sind. Der Verein Klimaseniorinnen klage somit im Namen der unmittelbaren Opfer des Klimawandels (locus standi).
Schweiz hat Verpflichtungen zum Klimaschutz verletzt
Das Gericht befand, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft ihren Pflichten nach dem Klimaabkommen nicht nachgekommen sei. Die
Recht auf ein faires Verfahren verletzt
Darüber hinaus stellte der Gerichtshof fest, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention (Recht auf ein faires Verfahren) auf den Beschwerdeführer anwendbar sei. Der EGMR führte aus, dass die Schweizer Gerichte keine überzeugenden Gründe dafür vorgelegt hätten, warum sie es für unnötig gehalten hätten, Beschwerden der Vereinigung zu prüfen. Die Gerichte hätten es versäumt, die zwingenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2024
Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 33932
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