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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2005
10 K 29/03 -

Tierschutzverein haftet für unrichtige Spendenbescheinigung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass nicht jede Geldzuwendung an einen Tierschutzverein eine Spendenbescheinigung rechtfertige.

Der Kläger ist ein eingetragener, als gemeinnützig anerkannter Tierschutzverein. Zu den Vereinsaufgaben zählt u. a. die Pflege und Weitervermittlung von verlassenen reinrassigen Hunden. Das Finanzamt stellte bei einer Prüfung fest, dass der Tierschutzverein Spendenbescheinigungen für Zahlungen ausgestellt hatte, die in zeitlichem Zusammenhang mit der Abgabe von Hunden standen. Das Finanzamt beurteilte die Zahlungen, bei denen die „spendenbescheinigte“ Geldzuwendung vom Spender innerhalb eines Monats nach Erhalt des Hundes geleistet wurde, als Entgelt für die Tiere. Es erließ deshalb gegen den Tierschutzverein wegen entgangener Steuer einen Haftungsbescheid. Hiergegen klagte der Tierschutzverein. Er wies darauf hin, dass das Eigentum an den Hunden nach dem Abgabe- und Schutzvertrag unentgeltlich übertragen werde. Die finanziellen Zuwendungen stünden nicht mit der Abgabe von Tieren in Zusammenhang; sie seien ausschließlich freiwillig geleistet worden, um die vorbildliche Arbeit des Vereins zu unterstützen. Jedes Tierheim in Deutschland erhalte im Zusammenhang mit der Abgabe von Tieren Zuwendungen und stelle hierfür Spendenbescheinigungen aus. Auch hier werde nicht das Tier bezahlt, sondern die Arbeit des Tierheims unterstützt.

Das Finanzgericht schloss sich der Rechtsauffassung des Tierschutzvereins nicht an. Es stellte fest, dass das Finanzamt die betreffenden Spendenbescheinigungen zu Recht wegen Unrichtigkeit beanstandet habe. Unrichtig sei eine Spendenquittung, wenn die Spende in Wahrheit keinen unentgeltlichen Charakter besitze, weil der Spender dafür eine Gegenleistung erhalte. Eine Gegenleistung liege nicht erst bei einer vertraglichen Vereinbarung vor, sondern schon dann, wenn die vermeintliche Spende unmittelbar und ursächlich mit einem Vorteil für den Spender zusammenhänge. Deshalb begründe im Streitfall allein der enge zeitliche Zusammenhang von einem Monat zwischen der Übergabe des Hundes und dem Empfang der Spende deren Entgeltlichkeit. Die Ausstellerhaftung des Tierschutzvereins sei daher wegen Unrichtigkeit der Spendenbescheinigung zu bejahen. Der Inhalt der Übergabeverträge sei insoweit ohne Bedeutung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 08/05 des FG Baden-Württemberg vom 06.12.2005

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