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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 07.04.2010
11 K 78/06 -

FG Baden-Württemberg zur Brandweinsteuer bei der Herstellung von Brandwein in Abfindungsbrennereien

Bei selbstgewonnenen Rohstoffen muss sich Pachtvertrag nicht nur auf Obstbäume sondern auch auf Grundstück beziehen

Ein so genannter Stoffbesitzer der in einer Abfindungsbrennerei Obst brennt, muss nachweisen können, dass die von ihm zum Brennen angemeldeten Rohstoffe selbstgewonnen sind. Ansonsten ist er zur Abgabe von Brandweinsteuer verpflichtet. Obst ist nur dann als selbstgewonnener Rohstoff anzusehen, wenn sich der Pachtvertrag nicht nur auf die Obstbäume sondern auch auf das Grundstück bezieht. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde die Klage eines so genannten Stoffbesitzer abgewiesen, der in der Brennerei seines Schwagers Obst gebrannt hatte. Streitig war insbesondere, ob das vom Kläger verarbeitete Obst „selbstgewonnen“ war. Das Hauptzollamt hatte Zweifel an der Stoffbesitzereigenschaft des Klägers und erhob Branntweinsteuer auf den vom Kläger hergestellten Branntwein. Der Kläger erklärte hierzu, das Obst stamme aus der Pacht einzelner Obstbäume; das dazugehörige Grundstück habe er nicht gepachtet. Zudem trug er vor, er habe teilweise gegen Entgelt und teilweise unentgeltlich Obst geerntet und Obstsaft hergestellt, den er dann gebrannt habe.

Stoffbesitzer nachweisen, dass die von ihm zum Brennen angemeldeten Rohstoffe selbstgewonnen sind

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg muss der Stoffbesitzer nachweisen, dass die von ihm zum Brennen angemeldeten Rohstoffe selbstgewonnen sind. Gelingt ihm dies nur für eine Teilmenge, die nicht getrennt angemeldet wurde, sind nach Ansicht des Gerichts die gemischten Rohstoffe insgesamt als nicht selbstgewonnen anzusehen. Grundsätzlich ist auch das Obst selbstgewonnen, das aufgrund eines Pachtvertrags geerntet wird, aber nur dann, wenn sich der Pachtvertrag auch auf das Grundstück bezieht, auf dem die Bäume stehen. Gilt der Pachtvertrag lediglich für einzelne Obstbäume, ist das von diesen geerntete Obst aufgrund der Zielsetzung und Systematik des Abfindungsbrennens nicht als vom Pächter selbstgewonnen anzusehen. Kernobstmost aus fremden Obststoffen ist nur dann selbstgewonnen, wenn er in einem vom Stoffbesitzer für eigene Rechnung geführten Betrieb erzeugt worden ist.

Hintergrund

In Baden-Württemberg sind zahlreiche Kleinbrennereien - oft Nebenerwerbsbetriebe - als so genannte Abfindungsbrennereien zugelassen, in denen die hergestellten Branntweinmengen nicht gemessen, sondern pauschal geschätzt werden. Das Brennen unter Abfindung ist mit zahlreichen Vergünstigungen verbunden. Insbesondere verbleibt durch die für den Beteiligten günstige (niedrige) Schätzung der hergestellten Branntweinmenge für die Besteuerung eine faktisch steuerfreie „Überausbeute“, da aus den Rohstoffen in der Regel deutlich mehr Branntwein hergestellt werden kann als die von der Zollverwaltung geschätzten Mengen. Zudem besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen den hergestellten Branntwein zu einem festen Übernahmepreis an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abzuliefern.

Brennen unter Abfindung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft

Auch Personen, die keine eigene Brennerei besitzen, können von diesen Vorteilen profitieren, indem sie aus selbstgewonnenem Obst als so genannte Stoffbesitzer Branntwein herstellen. Das Brennen unter Abfindung ist jedoch auch bei Stoffbesitzern an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2010
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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