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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2019
- 7 K 2712/18 -
Erstellung berichtigter Steuererklärungen: Vom Erben gezahlte Steuerberaterkosten mindern Erbschaftsteuer
Kosten für Räumung einer Eigentumswohnung des Verstorbenen dagegen nicht abzugsfähig
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die vom Erben für die Erstellung berichtigter Steuererklärungen gezahlten Steuerberatungskosten die Erbschaftsteuer mindern. Kosten für die Räumung einer Eigentumswohnung des Verstorbenen sind dagegen nicht abzugsfähig.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls machte nach dem Tod ihres Vaters als Alleinerbin in ihrer Erbschaftsteuererklärung Aufwendungen für die Erstellung berichtigter Einkommensteuererklärungen 2002 bis 2012 (Nacherklärung von in der Schweiz erzielten Kapitalerträgen) in Höhe von 9.856 Euro und für die Räumung der vom Vater bis zum Tod genutzten Wohnung, an der sie schon zu Lebzeiten des Vaters zu einem Viertel Miteigentümerin gewesen ist, in Höhe von 2.685,67 Euro geltend. Das beklagte Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Aufwendungen für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen und für die Räumung der Wohnung zu berücksichtigen.
Für Erstellung berichtigter Steuererklärungen gezahlte Steuerberatungskosten stellen Nachlassverbindlichkeiten dar
Die hiergegen gerichtete Klage war teilweise erfolgreich. Das Finanzgericht Baden-Württemberg berücksichtigte die für die Erstellung der berichtigten Steuererklärungen gezahlten Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten. Die Verpflichtung, unvollständige Steuererklärungen zu berichtigen, sei auf die Klägerin als Erbin übergegangen. Komme diese ihrer Nacherklärungspflicht nach, erfülle sie eine bereits bestehende Verpflichtung des Erblassers, so das Gericht. Für ein Herrühren vom Erblasser sei nicht maßgeblich, wer den
Kosten für Wohnungsauflösung keine abzugsfähigen Kosten der Verwaltung des Nachlasses
Nicht abzugsfähig seien hingegen die Kosten für die Wohnungsauflösung. Eine Verpflichtung zur Räumung habe es nicht gegeben. Die Kosten seien durch einen eigenständigen Entschluss der Klägerin zur besseren Verwertung der Wohnung veranlasst worden und nicht abzugsfähige Kosten der Verwaltung des Nachlasses. Nicht entschieden wurde aus verfahrensrechtlichen Gründen, ob sich eine noch zu räumende Wohnung auf deren Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer auswirke.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2019
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27685
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