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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2008
- 14 K 2114/05 B -
Privat motivierte Wohnsitzverlegung führt nicht zu doppelter Haushaltsführung
Steuerpflichtige, die an einem anderen Ort als dem, an dem sie ihren Lebensmittelpunkt haben, arbeiten und dort einen Zweitwohnsitz unterhalten, können die dafür entstehenden Mehraufwendungen als Werbungskosten wegen beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung geltend machen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn das Auseinanderfallen von Wohn- und Arbeitsort nicht durch die Berufstätigkeit, sondern aufgrund privater Entscheidung entstanden ist, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg erneut bekräftigt hat.
Im Streitfall waren die Kläger, ein Ehepaar, von ihrem ursprünglichen Wohn- und Arbeitsort weggezogen, um näher bei ihren Eltern wohnen und diese dadurch besser unterstützen zu können. Nur die Ehefrau fand jedoch einen Arbeitsplatz am neuen Wohnort; der Ehemann blieb bei seinem alten Arbeitgeber am alten Wohnort beschäftigt. Die Kläger machten daraufhin die Kosten der Zweitwohnung des Ehemannes am alten Wohnort als Kosten doppelter Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nicht als
Umzug hatte rein private Gründe
Das Finanzgericht sah es als erwiesen an, dass der Umzug der Kläger rein private Gründe hatte. Kosten doppelter Haushaltsführung sind aber nur anzuerkennen, wenn Wohn- und Arbeitsort gerade wegen der Berufstätigkeit auseinanderfallen, wenn also ein Steuerpflichtiger unter Beibehaltung seines Wohnsitzes aus beruflichen Gründen gezwungen ist, einen weiteren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 13.11.2008
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Dokument-Nr. 6985
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