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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2012
- 14 K 2883/10 -
Umsätze einer Privatklinik sind umsatzsteuerfrei
Grundsatz der steuerlichen Neutralität spricht für Steuerbefreiung
Die pauschalen Tagesätze einer Privatklinik, die keine gesetzlich versicherten Patienten behandelt, sind in voller Höhe umsatzsteuerfrei. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg und gab damit der Klage einer Privatklinik in Zusammenhang mit der Umsatzsteuer 2003 bis 2006 statt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist eine GmbH und betreibt ein Krankenhaus in privater Trägerschaft. Die erbrachten ärztlichen Leistungen sowie Unterbringung und Verpflegung der Patienten rechnet die Klägerin mit einem pauschalen Tagespflegesatz ab. Weil die Klinik nicht in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen ist, werden nur privat versicherte Patienten und Selbstzahler behandelt, aber keine Kassenpatienten.
Finanzamt teilt Umsätze der Klinik in umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Anteil auf
Das Finanzamt teilte die Umsätze der Klägerin aus den Tagespflegesätzen zunächst in einen umsatzsteuerfreien Anteil für die enthaltenen ärztlichen Leistungen sowie einen umsatzsteuerpflichtigen Anteil für die mit dem Klinikbetrieb verbundenen Leistungen für Unterkunft und Verpflegung auf.
Privatklinik kann sich bei Steuerbefreiung unmittelbar auf europäisches Recht berufen
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin, die Umsätze aus den Tagespflegesätzen insgesamt von der
Gleichartig, miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen dürfen hinsichtlich der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2013
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 15259
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