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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2024
15 K 15090/22 -

Berechnung von Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass bei der Berechnung von Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG auch das positive Eigenkapital einer GmbH als Einlage zu berücksichtigen ist, welche der Allein­gesellschafter auf sein Einzelunternehmen verschmolzen hat.

Im Streitfall verschmolz der Kläger eine GmbH, deren Alleingesellschafter er war, gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 UmwG auf sein Einzelunternehmen. In der Folge berechnete der Beklagte für das Einzelunternehmen des Klägers Überentnahmen und erhöhte dementsprechend den Gewinn des Klägers um nicht abziehbare Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a EStG. Hierzu führte der Beklagte aus, die Übernahme des positiven Eigenkapitals der GmbH im Zuge der Verschmelzung sei bei der Berechnung der Überentnahmen bei dem Einzelunternehmen nicht zu berücksichtigen, da in dieser keine Einlagenleistung des Klägers zu sehen sei.

Übergang des Kapitalkontos als Einlage

Das FG hat entschieden, dass in dem durch die Verschmelzung erfolgenden Übergang des positiven Kapitalkontos der GmbH auf das Einzelunternehmen ihres Alleingesellschafters eine bei der Berechnung der Überentnahme nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigende Einlage zu sehen ist. Zwar stelle § 4 Abs. 4a EStG eine Einschränkung des Grundsatzes der Finanzierungsfreiheit dar. Diese erscheine jedoch dann nicht geboten, wenn dem Betrieb tatsächlich Kapital von außen zugeführt werde, welches, wäre es im Betrieb selbst gebildet worden, als entnahmefähig anzusehen wäre. Die Revision wurde zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2024
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 33962 Dokument-Nr. 33962

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