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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2017
- 10 K 1932/16 E -
Keine Besteuerung für private PKW-Nutzung während Zeiten der Fahruntüchtigkeit
Finanzgericht verneint Vorliegen eines Vorteils in Form fiktiven Arbeitslohns während Fahrverbotszeiten aufgrund eines Hirnschlags
Darf ein Arbeitnehmer sein Fahrzeug auch privat nutzen, entfällt für ihn dann die Pflicht zur Besteuerung des Firmenwagens, wenn es dem Arbeitnehmer wegen eines gesundheitlichen Defizits untersagt ist, das Fahrzeug generell zu nutzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wurde von seinem Arbeitgeber ein
Kläger konnte Fahrzeug aufgrund eines Hirnschlags für die Dauer von fünf Monaten nicht nutzen
Im Einspruchs- und Klageverfahren machte der Kläger geltend, dass der Arbeitslohn um 2.165 Euro (5 Monate à 433 Euro) zu kürzen sei, da er den
Steuerpflichtiger war für benannten Zeitraum nicht zum Führen des Fahrzeugs befugt
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage im Wesentlichen statt. Für die Monate März bis Juni 2014 sei kein Nutzungsvorteil zu erfassen. Zwar sei es für die
Zeitanteilige Aufteilung innerhalb eines Monats nicht möglich
Für die Monate Februar und Juli sei ein Nutzungsvorteil zu erfassen, weil der Kläger den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2017
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
- Geldwerter Vorteil einer privaten Nutzung eines überlassenen Firmenwagens ist nicht tageweise zu ermitteln
(Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2015
[Aktenzeichen: 6 K 2540/14]) - Kein Werbungskostenabzug für Pkw-Leasingraten bei Überlassung eines Firmenwagens gegen Barlohnumwandlung
(Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.02.2016
[Aktenzeichen: 9 K 9317/13])
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Dokument-Nr. 23951
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