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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2020
- 10 K 197/17 G -
Zwei Tankstellen in derselben Straße stellen einheitlichen Gewerbebetrieb dar
Voraussetzungen zur Gewährung des Gewerbesteuerfreibetrags je Tankstelle nicht erfüllt
Betreibt ein Pächter zwei Tankstellen in einer Gemeinde, kann darin auch dann ein einheitlicher Gewerbebetrieb gesehen werden, wenn zwischen den Tankstellen kein finanzieller Zusammenhang besteht. Das gilt jedenfalls dann, wenn in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen den beiden Tankstellen ein nicht unwesentlicher Zusammenhang besteht. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Im hier vorliegenden Fall betrieb der Kläger innerhalb der Gemeinde auf derselben Straße zwei Tankstellen. Die Entfernung zwischen den beiden Tankstellen betrug ca. 600 Meter. Die Beteiligten stritten darüber, ob diese beiden Tankstellen im Streitjahr 2014 als zwei gesonderte Gewerbebetriebe anzusehen waren und dem Kläger folglich für beide Betriebe jeweils ein Gewerbesteuerfreibetrag zu gewähren war.
Finanzamt gewährte den Gewerbesteuerfreibetrag nur einmal
Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die beiden Tankstellen einen einheitlichen
FG: Beide Tankstellen sind in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht eng miteinander verbunden
Das Finanzgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des FG kam es aufgrund einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse zu dem Ergebnis, dass der Kläger einen einheitlichen
Gleiche Lieferanten sowie Austausch von Waren und Personal
Die Richter stellten dabei insbesondere darauf ab, dass für beide Tankstellen mit dem gleichen Franchisegeber ein Vertrag bestanden habe, so dass die Waren von den gleichen Lieferanten bezogen worden seien. Zudem habe - jedenfalls in Ausnahmefällen - zwischen den beiden Tankstellen ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2020
Quelle: Finanzamt Düsseldorf, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28955
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