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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2017
- 13 K 1216/16 -
Kosten für Wohnungseinrichtung stellen keine nur begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung dar
Einspruch und Klage gegen Finanzamt erfolgreich
Die Kosten für die notwendige Einrichtung der Wohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören nicht zu den Unterkunftskosten deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Im vorliegenden Fall unterhielt der Kläger im Streitjahr 2014 ab dem 1. Mai neben seinem eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) eine
Finanzamt berücksichtigt Aufwendungen bis monatlich 1.000 Euro
Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht vom Höchstbetrag nicht zu erfassen
Das Finanzgericht Düsseldorf ist dieser Argumentation gefolgt. Nach der gesetzlichen Regelung könnten als
Ziel des Gesetzgebers nur Begrenzung der Unterkunftskosten
Dem Wortlaut des Gesetzes lasse sich keine Begrenzung des Abzugs von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2017
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 24126
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