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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2017
13 K 1216/16 -

Kosten für Wohnungseinrichtung stellen keine nur begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung dar

Einspruch und Klage gegen Finanzamt erfolgreich

Die Kosten für die notwendige Einrichtung der Wohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören nicht zu den Unterkunftskosten deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Im vorliegenden Fall unterhielt der Kläger im Streitjahr 2014 ab dem 1. Mai neben seinem eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) eine Wohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte. Mit seiner Einkommensteuererklärung begehrte er den Abzug von notwendigen Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung (Miete zuzüglich Nebenkosten, Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände).

Finanzamt berücksichtigt Aufwendungen bis monatlich 1.000 Euro

Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nur insoweit, als sie den Betrag von 1.000 Euro pro Monat nicht überstiegen. Dagegen wandte sich der Kläger und seine Ehefrau mit Einspruch und Klage und machten geltend, die Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung seien unbeschränkt abzugsfähig, da sie keine Unterkunftskosten darstellten.

Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht vom Höchstbetrag nicht zu erfassen

Das Finanzgericht Düsseldorf ist dieser Argumentation gefolgt. Nach der gesetzlichen Regelung könnten als Unterkunftskosten für die doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat würden jedoch - entgegen der Auffassung des Finanzamts - vom Höchstbetrag nicht erfasst.

Ziel des Gesetzgebers nur Begrenzung der Unterkunftskosten

Dem Wortlaut des Gesetzes lasse sich keine Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat entnehmen. Eine solche ergebe sich auch nicht aus teleologischen und historischen Erwägungen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung sei es, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 Euro monatlich zu begrenzen, nicht hingegen sonstige notwendige Aufwendungen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2017
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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