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Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 08.08.2013
- 4 V 91/13 -
Widerruf einer Stromerzeugererlaubnis zulässig
Widerruf einer Stromversorgererlaubnis ist nicht mit Gewerbeuntersagung gleichzusetzen
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass der Widerruf einer Stromerzeugererlaubnis zulässig sein kann, wenn wegen wiederholter und massiver Verletzung der Anzeigepflichten Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit bestehen und das Hauptzollamt weder über die Lieferung von Strom auch an Kunden ohne Erlaubnisschein informiert wurde, noch über erhebliche Erhöhungen der gelieferten Strommengen. Die Vollziehung des Widerrufs kann darüber hinaus nicht bereits infolge der Einspruchseinlegung gehemmt werden, da der Widerruf einer Stromversorgererlaubnis keine Gewerbeuntersagung darstellt, auch wenn der Verlust der Erlaubnis beim Betroffenen existenzbedrohende Probleme verursachen kann.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Finanzgericht Hamburg über einen Eilantrag eines als Stromversorger tätigen Unternehmens zu entscheiden. Das Hauptzollamt hatte ihm die Stromerzeugererlaubnis widerrufen. Mit dem
Widerruf führt bei Unternehmen zu keiner unbilligen Härte
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung blieb beim Finanzgericht Hamburg ohne Erfolg. In seinem Beschluss führte das Gericht aus, dass der
Vollziehung des Widerrufs wird nicht bereits durch Einspruchseinlegung gehemmt
Die Vollziehung des Widerrufs werde nicht bereits infolge der Einspruchseinlegung gehemmt. Zwar bestimme § 361 Abs. 4 Satz 1 AO, dass die Einlegung eines Einspruchs, der sich gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung richte, ausnahmsweise die Vollziehung eines Bescheids hemme. Indes sei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2014
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 17429
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