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Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 24.11.2022
- 6 K 68/21 -
Finanzgericht Hamburg legt Neuregelung der Tonnagesteuer dem BVerfG vor
Ist die rückwirkende Neuregelung verfassungswidrig?
Das Finanzgericht Hamburg hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu der Frage angerufen, ob § 52 Abs. 10 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) vom 2. Juni 2021 (BGBl. I. 2021, 1259) insoweit verfassungswidrig ist, als darin die rückwirkende Anwendung des § 5 a Abs. 4 Sätze 5 bis 7 EStG in der Fassung des AbzStEntModG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen, angeordnet wird.
Hintergrund der Vorlage ist eine mit dem AbzStEntModG
BFH entscheidet entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung
Diese müssen unter anderem dann versteuert werden, wenn ein Mitunternehmer aus der Gesellschaft ausscheidet (§ 5 a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ab 2019 in ständiger Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass der Begriff des Ausscheidens weit zu verstehen ist und auch unentgeltliche Übertragungen im Wege der Schenkung oder eines Erbfalles umfasst (BFH, Urteil vom 28. November 2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412).
Gesetzgeber stellt bisherige Verwaltungsauffassung wieder her
Der Gesetzgeber hat auf diese Rechtsprechung reagiert. Durch § 5 a Abs. 4 Sätze 5 bis 7 EStG in Verbindung mit § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG wird
FG geht von Verstoß gegen Grundsätze des Vertrauensschutzes aus
Der Streitfall betrifft die Schenkung eines Mitunternehmeranteils im Jahr 2005 und ist damit von der rückwirkenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2022
Quelle: Finanzgericht Hamburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32433
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