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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 07.12.2005
- 5 K 182/04 -
Keine Umsatzsteuerbefreiung für den Betrieb von Unterhaltungsgeräten (sog. "Fun-Games")
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte darüber zu befinden, ob der Betrieb von Unterhaltungsgeräten (Spielgeräte ohne Geldgewinnmöglichkeit) von der Umsatzsteuer befreit ist.
Die Klägerin betreibt u.a. Spielhallen mit Unterhaltungsgeräten. Dies sind Spielgeräte, die es dem Spieler ermöglichen, entweder seinen Spieleinsatz zurückzugewinnen oder eine Weiterspielmög-lichkeit zu erlangen. Mit ihrer Klage berief sich die Klägerin auf eine Entscheidung des EuGH vom Februar 2005 (Glückspiel: Auch private Glücksspielbetreiber müssen keine Mehrwertsteuer zahlen). Der EuGH hatte dort - unter Hinweis auf Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie - entschieden, dass auch der Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb öffentlicher Spielbanken (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG) steuerfrei zu stellen sei (EuGH v. 17.02.2005 - C-453/02, UR 2005, 194 - Rechtssache Linneweber). Die Voraussetzungen der Vorschrift seien - so die Klägerin - auch bei Unterhaltungsgeräten erfüllt. Auch hierbei handele es sich um "Glücksspiele mit Geldeinsatz" i.S.d. gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Der 5. Senat entschied, dass Unterhaltungsspiele ("Fun-Games") keine Glücksspiele i.S.d. Art. 13 Teil B Buchst. f. der 6. EG-Richtlinie seien. Für die Steuerbefreiung sei gemeinschaftsrechtlich Voraussetzung, dass dem Spieler bei jedem Spiel eine über seinen Geldeinsatz hinausgehende Gewinnchance eröffnet werde. Daran fehle es bei den Unterhaltungsgeräten.
Der Senat hat die Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Ein Revisionsaktenzeichen liegt noch nicht vor.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2006
Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.01.2006
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Dokument-Nr. 1702
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