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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 25.11.2009
- 7 K 143/08 -
Niedersächsisches Finanzgericht hält Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007 für verfassungswidrig und ruft das Bundesverfassungsgericht an
Bundesverfassungsgericht muss nun über Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags entscheiden
Das niedersächsische Finanzgericht hält die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig und setzte die Klage eines leitenden Angestellten aus, der Einspruch gegen seinen Steuerbescheid erhoben hatte. Er klagt gegen die Rechtmäßigkeit des Solidaritätszuschlags im Jahr 2007.
Seit 1991 (mit Unterbrechung) bzw. 1995 (durchgängig) wird der
Richter: Solidaritätszuschlag ist verfassungswidrig
Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hält die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für
Spätestens seit dem Jahr 2007 hat der Solidaritätszuschlag seine verfassungsrechtliche Berechtigung verloren
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Ergänzungsabgabe nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz spätestens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat. Eine Ergänzungsabgabe dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Mit dem
Verfahren wurde ausgesetzt
Das Gericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem BVerfG zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt.
Hinweis
Der niedersächsische Finanzgericht spielte schon einmal eine Vorreiterrolle. Es war das erste Finanzgericht, das im Februar 2007 die Neuregelung der Pendlerpauschale für
Hintergrund
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2009
Quelle: ra-online, Niedersächsisches Finanzgericht
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Dokument-Nr. 8827
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