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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 28.10.2009
- 9 K 146/09 -
FG Niedersachsen: Festsetzungsverjährung steht Anspruch auf Eigenheimzulage für Zweitwohnung im EU-Ausland entgegen
Finanzgericht beruft sich auf entwickelte Rechtsgrundsätze des EuGH, BVerfG und BFH
Inländer haben keinen Anspruch auf Eigenheimzulage für ihre in einem EU-Mitgliedstaat gelegene Zweitwohnung, wenn für das betreffende Jahr bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden.
Der Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 17. Januar 2008 (Az. C-152/05) entschieden, dass § 2 Satz 1 EigZulG (Eigenheimzulage nur für im Inland belegene Immobilien) mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit unvereinbar ist. Der Fall betraf einen im EU-Ausland wohnenden und in Deutschland Einkünfte erzielenden Bürger, der gegenüber im Inland wohnenden unbeschränkt Steuerpflichtigen benachteiligt war.
BFH äußert rechtliche Zweifel an der Versagung der Anspruchsberechtigung für Inländer
In der Folge hatte der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 1. Oktober 2009 (IX B 124/09) im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes rechtliche Zweifel an der Versagung der Anspruchsberechtigung für Inländer geäußert. Damit stellte sich jetzt die Frage nach den zeitlichen Grenzen der rückwirkenden Geltendmachung der
Kein Anspruch auf rückwirkende Zahlung von Eigenheimzulage
Im Streitfall begehrten die im Inland wohnenden Kläger die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2009
Quelle: ra-online, Niedersächsisches FG
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Dokument-Nr. 8901
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