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Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 22.06.2017
- 10 K 833/15 -
Ehegatte kann Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung durch Aufteilungsbescheid grundsätzlich nicht zurücknehmen
Vorschriften über Aufteilung einer Gesamtschuld sehen keine Rücknahme eines Aufteilungsbescheids vor
Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass ein Ehegatte seinen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung durch sogenannten Aufteilungsbescheid grundsätzlich nicht zurücknehmen kann.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin und ihr
FG verneint Möglichkeit zur Rücknahme des Aufteilungsantrags
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Hessische Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt zu Recht einen Aufteilungsbescheid erlassen habe. Der Bescheid sei auch inhaltlich zutreffend, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig sei. Die Klägerin habe ihren Aufteilungsantrag nicht mehr zurücknehmen können, weil dies nach den Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 bis 280 Abgabenordnung) nicht vorgesehen sei. Zudem handele es sich bei dem Aufteilungsantrag um die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts. Wegen der Rechtsnatur eines Gestaltungsrechts und aus Gründen der Rechtssicherheit könne der Antrag aber nicht widerrufen bzw. zurückgenommen werden. Die Möglichkeit einer
Hintergrundinformation zum sogenannten Aufteilungsbescheid:
Sind Personen (z.B. Ehegatten) Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen veranlagt worden sind, so kann nach § 268 Abgabenordnung (AO) jeder von ihnen beantragen, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2018
Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 25399
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