wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 26.08.2020
8 K 1860/16 -

Einbehaltene ausländische Quellensteuer kann auf die inländische Gewerbesteuer angerechnet werden

Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Anrechnung der Steuer

Einbehaltene ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge kann auch auf die inländische Gewerbesteuer angerechnet werden, sofern das entsprechende Doppel­besteuerungs­abkommen (DBA) deren Anrechnung auf inländische Steuern vom Einkommen vorsieht. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden. Gegen die Entscheidung wurde nun Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. I R 8/21).

Streitig war die Frage, ob und falls ja, wie das Finanzamt verpflichtet ist, gezahlte kanadische Quellensteuer auf Kapitalerträge für Zwecke der Anrechnung auf die Gewerbesteuer festzustellen. Das Hessische Finanzgericht hat die Frage bejaht und der Klage stattgegeben.

FG bejahrt Anrechnung kanadischer Quellensteuer auf inländische Gewerbesteuer

Der Einbehalt kanadischer Quellensteuer führt zu einer Doppelbesteuerung, denn Deutschland und Kanada erheben von demselben Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand und denselben Zeitraum eine gleichartige Steuer. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf der Grundlage des zwischen Kanada und Deutschland geltenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) erfolgt durch Anrechnung der Steuer.

Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Anrechnungsregelung habe diese Anrechnung in KStG und EStG zu erfolgen

Dies gilt nach der Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts nicht nur für die Einkommensteuer, sondern auch für die Gewerbesteuer. Zwar enthalte das Gewerbesteuergesetz keine entsprechende Anrechnungsvorschrift, das DBA ordne jedoch als Rechtsfolgenverweis eine solche Anrechnung an. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen gewerbesteuerrechtlichen Anrechnungsregelung habe diese Anrechnung in entsprechender Anwendung der körperschaftsteuerrechtlichen und einkommensteuerrechtlichen Anrechnungsregelungen (§ 26 Abs. 1 Satz a Nr. 1 KStG und § 34 c Abs. 6 Satz 2 EStG) zu erfolgen. Das Hessische Finanzgericht hat weiterhin entschieden, dass die Feststellung der Anrechnung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Rahmen des Gewerbesteuer-Messbescheides durch das Finanzamt zu erfolgen habe.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2021
Quelle: Finanzgericht Hessen, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 29869 Dokument-Nr. 29869

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil29869

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?