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Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.05.2011
10 K 4126/09 -

FG Köln: Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar

Auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des betrieblichen Nutzungsanteils ist Steuerabzug zulässig

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

In dem zugrunde liegenden Verfahren beantragte ein Unternehmer den Abzug von 50 % der Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung seiner Büroarbeiten genutzten Raum.

Finanzgericht beruft sich auf Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts

Das Finanzgericht Köln gab der Klage grundsätzlich statt. Er beschränkte allerdings die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgaben auf 1.250 Euro, da das Wohn-/Arbeitszimmer im Urteilsfall nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellte. Das Gericht stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs zur Aufteilung von gemischt veranlassten Reisekosten vom 21. September 2009.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2011
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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