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Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.05.2011
- 10 K 4126/09 -
FG Köln: Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar
Auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des betrieblichen Nutzungsanteils ist Steuerabzug zulässig
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden. Dies entschied das Finanzgericht Köln.
In dem zugrunde liegenden Verfahren beantragte ein Unternehmer den Abzug von 50 % der Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung seiner Büroarbeiten genutzten Raum.
Finanzgericht beruft sich auf Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts
Das Finanzgericht Köln gab der Klage grundsätzlich statt. Er beschränkte allerdings die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgaben auf 1.250 Euro, da das Wohn-/Arbeitszimmer im Urteilsfall nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellte. Das Gericht stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs zur Aufteilung von gemischt veranlassten Reisekosten vom 21. September 2009.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2011
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
- Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.07.2010
[Aktenzeichen: 2 BvL 13/09]) - BFH: Auch für beruflich genutzte Räume, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, können Werbungskosten angesetzt werden
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.03.2009
[Aktenzeichen: VI R 15/07]) - Kosten für Arbeitszimmer im eigenen Mehrfamilienhaus unbeschränkt steuerlich abziehbar
(Finanzgericht Köln, Urteil vom 29.08.2007
[Aktenzeichen: 10 K 839/04])
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Dokument-Nr. 11900
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