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Finanzgericht Köln, Urteil vom 25.09.2008
- 10 K 64/08 -
Kindergeldanspruch für schwangere Kinder während des Mutterschutzes
Für erwachsene Kinder ohne Ausbildungsplatz erhalten die Eltern nach der gesetzlichen Regelung in § 32 Abs. 4 EStG grundsätzlich nur dann Kindergeld, wenn sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Während des Mutterschutzes und der anschließenden Betreuungszeit bleibt ein Kindergeldanspruch allerdings auch dann bestehen, wenn das Kind in dieser Zeit keine Bewerbungsbemühungen entfaltet. Dies entschied das Finanzgericht Köln.
Das Finanzgericht Köln hält eine solche Auslegung der gesetzlichen Regelung zumindest dann für verfassungsrechtlich geboten, wenn objektive Anzeichen für eine fortbestehende Ausbildungswilligkeit bestehen. Andernfalls läge sowohl ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 des Grundgesetzes als auch gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot vor.
Revision zugelassen
Der Senat hat gegen das Urteil allerdings die Revision beim BFH in München zugelassen, weil das Verhältnis von Kinderbetreuung und dem "nicht Beginnenkönnen" einer Berufsausbildung noch nicht abschließend geklärt sei. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 15. 7. 2003 (VIII R 47/02) entschieden, dass für ein volljähriges Kind, das seine Berufsausbildung unterbricht, um das eigene Kind zu betreuen, kein Kindergeldanspruch besteht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Finanzgerichts Köln vom 17.11.2008
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Dokument-Nr. 7137
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