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Finanzgericht Köln, Urteil vom 31.10.2012
12 K 1136/11 -

Pokergewinne sind steuerpflichtig

Gewinne eines Pokerspielers aus erfolgreicher Teilnahme an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren unterliegen der Einkommensteuer

Die Gewinne eines erfolgreichen Pokerspielers unterliegen der Einkommensteuer. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

In dem zugrunde liegenden Verfahren klagte ein Flugkapitän, der seit vielen Jahren an Pokerturnieren teilnimmt und in den letzten Jahren Preisgelder im sechsstelligen Bereich erzielt hat. Diese hat das Finanzamt in dem angefochtenen Steuerbescheid als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert. Der Pilot ist dagegen der Auffassung, dass Gewinne aus Pokerspielen nur bei einem Hobbyspieler steuerfrei seien. Betreibe ein Steuerpflichtiger das Pokerspiel dagegen berufsmäßig, so erziele er sowohl mit seinen Spielgewinnen als auch mit seinen Fernseh- und Werbegeldern steuerpflichtige Einkünfte.

Frage nach Glück oder Geschick beim Pokern strittig

In der mündlichen Verhandlung stritten die Beteiligten insbesondere darum, ob beim Pokern das Glück oder das Geschick überwiegt. Der Vertreter der Finanzverwaltung verglich das Pokerspiel mit einer sportlichen Auseinandersetzung, bei der derjenige mit den besten analytischen und psychologischen Fähigkeiten gewinne. Demgegenüber sagte der Kläger: "Jeder kann ein Pokerturnier gewinnen. Gerade die großen Turniere werden immer wieder von Anfängern gewonnen. Letztendlich entscheidet das Kartenglück".

FG bejaht Steuerpflicht für Gewinne aus Pokerturnieren

Das Finanzgericht Köln ließ sich von den Argumenten des Klägers nicht überzeugen. Er wies die Klage mit der Begründung ab, dass Gewinne eines Pokerspielers jedenfalls dann der Einkommensteuer unterlägen, wenn der Spieler regelmäßig über Jahre hinweg erfolgreich an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren teilnehme. Es komme für die Beurteilung der Steuerpflicht nicht darauf an, ob der Erfolg beim Pokerspiel für einen Durchschnittsspieler oder bezogen auf ein einzelnes Blatt auf Zufallsergebnissen beruhe. Maßgebend sei, ob der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten mit guten Erfolgsaussichten an renommierten Pokerturnieren teilnehmen könne und wiederholt Gewinne erziele.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2012
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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Dokument-Nr.: 14503 Dokument-Nr. 14503

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