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Finanzgericht Köln, Urteil vom 15.12.2009
12 K 3102/09 -

FG Köln: Steuerberater muss an Klagefrist erinnern

Bei Abwesenheit seines Klienten muss Steuerberater notfalls vorsorglich Klage für ihn erheben

Ein Steuerberater muss an den Ablauf der Klagefrist erinnern, wenn er die Einspruchsentscheidung des Finanzamts nicht sofort an seinen Mandanten weiterleitet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und wird hierdurch die Klage zu spät erhoben, ist die Klage unzulässig. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt die Einspruchsentscheidung dem empfangsbevollmächtigten Steuerberater des Klägers zugeschickt. Dieser hatte die Entscheidung dem Kläger erst zwei Wochen später übersandt und auf die Klagefrist hingewiesen. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt zweieinhalb Wochen im Urlaub war, erhob er die Klage erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist.

Verschulden des Steuerberaters ist dem Kläger zuzurechnen

Das Finanzgericht Köln lehnt mit seinem Urteil den Antrag auf Wiedereinsetzung der Klagefrist in den vorigen Stand ab, da den Steuerberater am Versäumen der Klagefrist ein Verschulden treffe. Ein Steuerberater dürfe sich bei verzögerter Weiterleitung der Einspruchsentscheidung nicht darauf beschränken, auf die Klagefrist hinzuweisen. Er müsse sich vielmehr aktiv um die Einhaltung der Klagefrist bemühen und notfalls vorsorglich Klage erheben. Das Verschulden des Steuerberaters sei dem Kläger zuzurechnen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2010
Quelle: ra-online, FG Köln

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Dokument-Nr.: 9142 Dokument-Nr. 9142

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