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Finanzgericht Köln, Urteil vom 06.11.2013
- 13 K 121/13 -
Veräußerungskosten können nicht in vollem Umfang vom steuerpflichtigen Anteil eines Spekulationsgewinns abgezogen werden
Veräußerungskosten sind verhältnismäßig dem steuerbaren und nicht-steuerbaren Teil des Veräußerungsgewinns zuzuordnen
Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils eines Spekulationsgewinns sind die Veräußerungskosten verhältnismäßig dem steuerbaren und dem nicht steuerbaren Teil des Veräußerungsgewinns zuzuordnen. Dies entschied das Finanzgericht Köln. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der gesamten Veräußerungskosten bei dem steuerpflichtigen Teil des Veräußerungsgewinns ergibt sich nach Auffassung des Gerichts weder aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 noch aus dem hierzu ergangenen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20. Dezember 2010.
Im zugrunde liegenden Fall erzielte eine Grundstücksgemeinschaft im März 2000 bei dem Verkauf eines 1991 erworbenen Grundstücks vor Berücksichtigung der Veräußerungskosten einen Spekulationsgewinn in Höhe von 60.000 DM. Hiervon waren nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts unstreitig nur 6.000 DM steuerbar.
Finanzamt zieht Veräußerungskosten nur anteilig ab
Das Finanzamt zog die bei der Veräußerung des Grundstücks entstandenen Kosten (Makler, Vorfälligkeitsgebühr und Grundbuch) von insgesamt 20.000 DM
Finanzgericht beruft sich auf Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften
Dieser Meinung konnte sich das Finanzgericht Köln nicht anschließen, weil dies im Ergebnis die Umdeutung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in eine Subventionsregel zur Folge hätte. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinen Beschlüssen vom 7. Juli 2010 die rückwirkende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2013
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
- Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften teilweise verfassungswidrig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.07.2010
[Aktenzeichen: 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05]) - Sonderabschreibungen gehören nicht zum steuerpflichtigen Spekulationsgewinn
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 21.06.2013
[Aktenzeichen: 4 K 1918/11 E])
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Dokument-Nr. 17326
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