wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Köln, Urteil vom 23.08.2006
13 K 288/05 -

Kirchenspenden einer GmbH müssen nicht zu steuerlichem Abzug führen

Kirchenspende kann verdeckte Gewinnausschüttung sein

Spenden einer GmbH können zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, die nicht steuermindernd zu berücksichtigen sind, wenn über einen längeren Zeitraum im wesentlichen nur Zuwendungen an die Kirche erfolgen, der die Anteilseigner angehören. Dies hat das Finanzgerichts Köln entschieden.

Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, bei dem eine Familien-GmbH, deren Gesellschafter einer evangelischen Kirche zugehörten, über mehrere Jahre jährlich ca. 15.000 Euro an verschiedene zugehörige Kirchengemeinden spendete. Zuwendungen an andere Institutionen erfolgten daneben nicht. Der Senat stützte die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung insbesondere darauf, dass die GmbH über einen erheblichen Zeitraum nur einseitig die Kirche der Anteilseigner unterstützt und dabei Beträge aufgewandt hat, die in keinem angemessenen Verhältnis zu der Ertrags- und Vermögenslage der Gesellschaft standen. Der Gewinn der GmbH bewegte sich in dem Spendenzeitraum zwischen 65.000 und 150.000 Euro. In einem Spendenjahr schloss die GmbH sogar mit einem erheblichen Verlust ab. Der Senat hat gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen. Es bleibt anzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts Köln bestätigt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Köln vom 16.10.2006

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3259 Dokument-Nr. 3259

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil3259

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?