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Finanzgericht Köln, Urteil vom 14.01.2015
- 13 K 2929/12 -
Recycling-Systembetreiber dürfen für ausstehende Verwertungs- und Versorgungsleistungen steuermindernde Rückstellungen bilden
Unternehmen kann Entsorgungstätigkeit nicht nach Erfüllung von Mindestrecyclingquoten einstellen
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Betreiber eines "Dualen Systems" für noch zu erbringende Verwertungs- und Versorgungsverpflichtungen steuermindernde Rückstellungen bilden können. Das Gericht verwies darauf, dass das Recyclingunternehmen vertraglich zwar nur zur Erfüllung von Mindestrecyclingquoten verpflichtet gewesen sei, das Unternehmen die Entsorgungstätigkeit aber nicht hätte einstellen können, nachdem diese Mindestquoten erfüllt wurden.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine Recycling-GmbH, die in ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2004 eine steuerliche
FG erkennt Voraussetzungen für Rückstellungsbildung als erfüllt an
Das Finanzgericht Köln sah demgegenüber die Voraussetzungen für eine Rückstellungsbildung sowohl auf vertraglicher Grundlage als auch aus der Verpackungsordnung als erfüllt an. Es stellte dabei entscheidend darauf ab, dass die Klägerin entgegen der Verwaltungsauffassung ihre Entsorgungstätigkeit nicht einstellen könne, wenn bestimmte Mindestquoten erfüllt sind, sondern auch darüber hinaus zur Abholung und Verwertung der rücklaufenden Verpackungen verpflichtet bleibt.
Hintergrund
Aufgabe der dualen Systeme ist es, die Sammlung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Verkaufsverpackungen zu organisieren. Finanziert wird das System über ein Entgelt, das die Hersteller und Vertreiber von verpackten Produkten für ihre Beteiligung an einem dualen System bezahlen. Aktuell sind insgesamt neun Betreiber eines dualen Systems (Systembetreiber) am Markt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2015
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 20876
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