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Finanzgericht Köln, Urteil vom 01.10.2014
2 K 542/11 -

Schadens­selbst­behalt der Reiseveranstalter unterliegt nicht der Versicherungsteuer

Schadensselbstbehaltszahlungen der Reiseveranstalter sind keine versicherungssteuerpflichtigen Gegenleistungen für Gewährung von Versicherungsschutz

Die von Reiseveranstaltern neben den Versicherungs­prämien zusätzlich an den Reiseversicherer zu leistenden Schadens­selbst­behalte unterliegen nicht der Versicherungssteuer. Dies entschied das Finanzgericht Köln mit Urteil.

Der Entscheidung lag die in der Reiseversicherungsbranche übliche Vertragsgestaltung zugrunde, dass der Reiseveranstalter zusammen mit den Reiseleistungen Reiserücktrittsversicherungen anbietet. Mit Buchung einer Reise nebst Reiseversicherung werden die Reisekunden in den vom Versicherungsunternehmen im Rahmen einer Gruppenversicherung gewährten Versicherungsschutz einbezogen. Die Reiseveranstalter zahlen hierfür Versicherungsprämien, die regelmäßig in Prozentsätzen bezogen auf den Reisepreis berechnet werden. Darüber hinaus erstatten die Veranstalter dem Versicherer einen Teil der an die Reisekunden geleisteten Schadenzahlungen (sogenannter Schadensselbstbehalt).

Finanzamt setzt für Schadensselbstbehaltszahlungen Versicherungssteuer fest

Im Streitfall klagte ein Versicherer, bei dem das Finanzamt nach einer Außenprüfung u.a. auch die Schadensselbstbehaltszahlungen der Versicherungssteuer unterworfen hatte. Für die Streitjahre ergaben sich allein hierdurch Mehrsteuern in Höhe von über 2 Millionen Euro.

Reiseveranstalter leisteten Schadensaufwendungen als Eigendeckung aus eigenem Vermögen

Die Klage hatte insoweit Erfolg. Das Finanzgericht Köln teilte die Auffassung der Klägerin, dass die Schadensselbstbehaltszahlungen der Reiseveranstalter keine versicherungssteuerpflichtige Gegenleistung für die Gewährung von Versicherungsschutz seien. Im Umfang der Schadensselbstbehalte übernehme das Versicherungsunternehmen gerade kein Risiko. Die Reiseveranstalter als Versicherungsnehmer leisteten diese Schadensaufwendungen vielmehr als Eigendeckung aus ihrem eigenen Vermögen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2015
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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