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Finanzgericht Köln, Urteil vom 01.12.2017
- 3 K 625/17 -
Biberschaden im Garten ist steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen
Schäden erreichen nicht den zur steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen notwendigen Schweregrad
Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten sind keine steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen. Dies entschied das Finanzgericht Köln.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens machten in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für die Beseitigung von Biberschäden sowie für eine präventive Bibersperre als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an. Mit der hiergegen erhobenen Klage beriefen sich die Kläger darauf, dass nur wenige Steuerzahler von solchen Schäden betroffen seien und sie sich den Kosten aus tatsächlichen Gründen nicht hätten entziehen können.
Schäden zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung
Das Finanzgericht Köln folgte dieser Auffassung nicht und versagte den Abzug. Die Schäden seien zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung. Die Biberschäden im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2018
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
- Landgericht Berlin, Urteil vom 23.01.2014
[Aktenzeichen: 67 S 327/13]
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Dokument-Nr. 18152
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