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Finanzgericht Köln, Urteil vom 17.04.2013
- 7 K 244/12 -
Finanzgericht Köln entscheidet Musterverfahren zum Werbungskostenabzug bei Abgeltungssteuer
Eingeführtes Abzugsverbot für Werbungskosten findet auf Ausgaben von vor 2009 keine Anwendung
Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die dem Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind, können weiterhin unbeschränkt als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden. Das im Jahr 2009 mit der Abgeltungssteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeführte Abzugsverbot für Werbungskosten (§ 20 Absatz 9 EStG) findet auf diese Ausgaben keine Anwendung. Dies entschied das Finanzgericht Köln.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hat Kapitaleinkünfte für das Streitjahr 2010 in Höhe von 11.000 Euro erklärt. Daneben machte er Steuerberatungskosten in Höhe von 12.000 Euro als
Vorschriften der Abgeltungssteuer sind erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden
Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt. Es begründete seine Entscheidung insbesondere mit dem Wortlaut der einschlägigen Anwendungsregelung (§ 52 a Absatz 10 Satz 10 EStG). Diese sehe ausdrücklich vor, dass die entsprechenden Vorschriften der
Kläger erhält zusätzlich Sparer-Pauschbetrag
Neben den tatsächlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2013
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 15695
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