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Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.09.2022
- 1 K 2751/20 G -
Gewinn aus der Veräußerung eines mit atypischer Unterbeteiligung belasteten Kommanditanteils ist nur teilweise gewerbesteuerpflichtig
Nur Unterbeteiligung als Mitunternehmerschaft steuerpflichtig
Wird ein Kommanditanteil veräußert, der mit einer atypischen Unterbeteiligung belastet ist, unterliegt der Veräußerungsgewinn nur insoweit der Gewerbesteuer, als er auf den belasteten Anteil entfällt. Im Hinblick auf den unbelasteten Anteil bleibt er dagegen steuerfrei. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Die Klägerin ist ein Familienunternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, bei der es aufgrund besonderer gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen üblich ist, einzelnen Familienmitgliedern, die selbst nicht Kommanditisten sind, Unterbeteiligungen an Kommanditanteilen einzuräumen. Diese sind stets so ausgestaltet, dass die Unterbeteiligten steuerlich als Mitunternehmer anzusehen sind (sog. atypische Unterbeteiligungen). Im Streitjahr 2014 veräußerte einer der Kommanditisten seinen gesamten Kommanditanteil ausdrücklich ohne Mitübertragung der hieran zugunsten einer Erbengemeinschaft bestehenden Unterbeteiligung in Höhe von ca. 1/3 des Kommanditanteils.
Finanzamt unterwarf den Veräußerungsgewinn der Anteile der Gewerbesteuer
Das Finanzamt unterwarf den Veräußerungsgewinn aus dem Kommanditanteil bei der Klägerin in vollem Umfang gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG der
Unterbeteiligung als Mitunternehmerschaft zu besteuern
Das Finanzgericht Münster hat der Klage teilweise stattgegeben. Der Veräußerungsgewinn unterliege nur insoweit der
Veräußerungsgewinn für unbelasteten Anteil nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen
Demgegenüber sei der Veräußerungsgewinn in Bezug auf den unbelasteten Anteil des Kommanditisten nicht der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2022
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32378
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