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Finanzgericht Münster, Beschluss vom 17.08.2009
- 10 K 3918/05 -
Verspekuliert: Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden in Spekulationsgewinn verfassungswidrig?
Rückwirkende Änderung der Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Das Finanzgericht Münster hält die für Grundstücksveräußerungen nach dem 31. Dezember 1998 geltende Änderung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG durch das Steuerbereinigungsgesetz vom 22. Dezember 1999 für verfassungswidrig. Er hat daher ein finanzgerichtliches Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit der die Rückwirkung vorsehenden Anwendungsregelung des § 52 Abs. 39 EStG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Im Streitfall hatte der Kläger im März 1998 ein unbebautes
Durch die Einbeziehung des noch nicht fertiggestellten Gebäudes ergibt sich ein höherer Gewinn als ohne Berücksichtigung des Gebäudes
Gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. In die Ermittlung des sog. Spekulationsgewinns ist ein Gebäude, das auf dem zunächst unbebaut erworbenen
Im Zeitpunkt des Verkaufes war nach dem Steuerentlastungsgesetzes vom 24. März 1999 das Haus nicht zu berücksichtigen
Im Februar 1999 - d.h. im Zeitpunkt des Verkaufes - galt allerdings § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes vom 24. März 1999. Diese Regelung sah die Einbeziehung der Wertschöpfung aus dem innerhalb der Spekulationsfrist errichteten Gebäude in den steuerpflichtigen Gewinn nur für den Fall vor, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Veräußerung bereits fertiggestellt war.
Rückwirkende Änderung der Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG verfassungswidrig?
Der 10. Senat hält die rückwirkende Änderung der Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2009
Quelle: ra-online, Finanzgericht Münster
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Dokument-Nr. 8556
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