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Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.03.2010
- 12 K 2243/08 E -
Erwerbsminderungsrenten sind voll steuerpflichtig
Keine steuerliche Privilegierung der Erwerbsminderungsrente als so genannte abgekürzte Leibrente
Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen - ebenso wie reguläre gesetzliche Altersrenten - für Zeiträume ab 2005 dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung und sind daher grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Im zugrunde liegenden Streitfall bezog der im Jahr 1960 geborene Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Das Finanzamt erfasste die Renteneinnahmen im Streitjahr 2006 mit einem Besteuerungsanteil von 50 %. Der Kläger meinte, die Rente sei auch für Zeiträume ab 2005 weiterhin als so genannte abgekürzte Leibrente lediglich mit einem Ertragsanteil von 22 % zu besteuern.
Prinzip der nachgelagerten Besteuerung gilt sowohl für gesetzliche Altersrente als auch für gesetzliche Erwerbsminderungsrente
Das Finanzgericht Münster trat dem entgegen und hielt die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2010
Quelle: ra-online, FG Münster
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Dokument-Nr. 9661
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