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Finanzgericht Münster, Urteil vom 23.06.2020
- 12 K 3738/19 E -
Kein Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer bei Rückgriffsanspruch
Keine Zahlung aufgrund der Mitgliedschaft in einer Kirche, sondern aufgrund eines zivilrechtlichen Anspruchs seiner Arbeitgeberin
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Kirchensteuerbeträge, für die der Arbeitgeber in Haftung genommen wurde und die der Arbeitnehmer aufgrund eines Rückgriffsanspruchs erstattet hat, von diesem nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr im Verfahren über die von den Klägern erhobene Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen.
Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger im Jahr 2014 eine bislang nicht der Lohnsteuer unterworfene Sachzuwendung erhalten hatte. Das Finanzamt nahm daraufhin die GmbH gemäß § 42 d EStG für Lohnsteuer und
Kirchensteuerbetrag als Sonderausgaben geltend gemacht
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2017 machten der Kläger und seine ebenfalls klagende Ehefrau den in der Zahlung enthaltenen Kirchensteuerbetrag als
FG: Steuerpflichtiger muss Kirchensteuer selbst schulden
Das Finanzgericht Münster hat die Klage abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG seien als Kirchensteuern nur solche Leistungen abzugsfähig, die von öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2021
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30821
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