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Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.10.2019
- 3 K 3549/17 Erb -
Erbfallkostenpauschale ist auch ohne Tragung der Beerdigungskosten anzusetzen
Von Erbfallkostenpauschale sind auch unmittelbar im Zusammenhang mit Abwicklung und Regelung des Erwerbs entstandenen Kosten umfasst
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Erbfallkostenpauschale in Höhe von 10.300 Euro auch einem Nacherben zu gewähren ist, der zwar nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers, aber andere (geringfügige) mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen getragen hat.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Nacherbin ihrer am 24. Januar 2013 verstorbenen Tante. Vorerbe war deren Ehemann, der am 19. Mai 2013 verstarb. Im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung beantragte die Klägerin die Berücksichtigung des Pauschbetrags gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Höhe von 10.300 Euro (sogenannte Erbfallkostenpauschale). Sie gab an, die
Finanzamt verneint Anspruch auf Erbfallkostenpauschale
Das Finanzamt berücksichtigte die Erbfallkostenpauschale nicht. Allenfalls könnten die nachgewiesenen 40 Euro berücksichtigt werden. Hieraus ergebe sich wegen der Abrundung des steuerpflichtigen Erwerbs auf volle 100 Euro keine steuerliche Auswirkung.
Geringe reale Kosten im Verhältnis zum Pauschbetrag stehen Abzug nicht entgegen
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht Münster entschied, dass von der Erbfallkostenpauschale neben den
Erbfallkostenpauschale kann sowohl Vorerben als auch Nacherben gewährt werden
Der Gewährung des Pauschbetrages stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin lediglich Nacherbin sei. Bei der Vor- und Nacherbschaft handele es sich um zwei Erwerbsvorgänge, sodass die Erbfallkostenpauschale sowohl dem Vorerben als auch den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2020
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28306
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