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Finanzgericht Münster, Urteil vom 04.07.2009
3 K 840/08 Kg -

Kindergeldanspruch: Krankenversicherungsbeiträge müssen von Einkünften des Kindes abgezogen

Abzug muss auch erfolgen, wenn Kind in Familienversicherung mitversichert ist

Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung mindern die Einkünfte und Bezüge des Kindes auch dann, wenn das Kind im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert ist. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Im Streitfall hatte die Ehefrau des Klägers eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen, über die auch die studierende Tochter mitversichert war. Der Umfang des Versicherungsschutzes entsprach dem einer gesetzlichen Krankenversicherung. Die Familienkasse ließ die für die Tochter gezahlten Versicherungsbeiträge bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte unberücksichtigt. Die Einkünfte der Tochter überschritten daher den im Streitjahr maßgeblichen Grenzbetrag in Höhe von 7.680 EUR, so dass die Familienkasse die Gewährung des Kindergeldes ablehnte.

Finanzgericht spricht Kindergeld zu

Das Finanzgericht Münster folgte der Ansicht der Familienkasse nicht. Er sprach dem Kläger das Kindergeld zu, da der gesetzliche Grenzbetrag bei Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge unterschritten sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes seien Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung von den Einkünften und Bezügen des Kindes in Abzug zu bringen. Dies gelte nicht nur, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer sei, sondern auch, wenn es im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert sei. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung dieser Fälle seien mit Blick auf die Unterhaltssituation der Eltern nicht erkennbar. Es sei daher weder beachtlich, ob die Versicherungsbeiträge vom Kind selbst oder den Eltern bezahlt würden, noch wer von beiden Versicherungsnehmer sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/09 des FG Münster vom 15.07.2009

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