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Finanzgericht Münster, Urteil vom 30.04.2015
- 3 K 900/13 Erb -
Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens stellen keine Nachlassverbindlichkeit dar
Für Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten müssen Schulden den Erblasser bereits im Zeitpunkt des Todes wirtschaftlich belastet haben
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens nicht steuermindernd als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens beerbte neben weiteren Erben zu 1/3 seinen Onkel. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück, das mit einem Zweifamilienhaus bebaut war, in dem der Onkel eine Wohnung selbst bewohnt und die andere vermietet hatte. Das Haus wurde mit einer Ölheizung betankt. Noch zu Lebzeiten hatte der Onkel des Klägers Heizöl bezogen, das aufgrund einer veränderten Ölqualität zu einer Verschmutzung der Heizölanlage führte, wodurch das Öl nicht mehr richtig angesaugt werden konnte. Dies hatte zur Folge, dass sich das Öl zuerst in einem Tank sammelte und dann austrat und zentimeterhoch im Ölauffangraum stand. Erst nach dem Tod des Onkels wurde der Ölaustritt bemerkt und eine Fachfirma von den Erben mit der Schadensbeseitigung beauftragt. Die Kosten hierfür machte der Kläger zu 1/3 in seiner Erbschaftsteuererklärung als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung ab.
FG verneint Abzug der Schulden als Nachlassverbindlichkeiten
Das Finanzgericht Münster teilte die Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2015
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 21234
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