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Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.05.2016
- 5 K 1620/14 E -
Erwerbsunfähigkeitsrente fließt bereits mit Auszahlung als Kranken- oder Übergangsgeld zu
Auszahlungsanspruch der Erwerbsunfähigkeitsrente gegen Rentenversicherung gilt gemäß § 107 Abs. 1 SGB X mit Auszahlung des Kranken- bzw. Übergangsgeldes als erfüllt
Gilt eine Erwerbsunfähigkeitsrente mit Auszahlung als Kranken- bzw. Übergangsgeld gemäß § 107 SGB X als erfüllt, führt bereits diese Auszahlung zu einem Zufluss der Rente. Dies entschied das Finanzgerichts Münster.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bezog im Streitjahr 2011
Maßgeblich für steuerliche Behandlung ist endgültiger sozialversicherungsrechtlicher Rechtsgrund
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Die Erwerbsminderungsrente sei dem Kläger bereits in Höhe der verrechneten Beträge im Jahr 2011 zugeflossen. Dass die Bezüge zunächst als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2016
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 23128
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