Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Finanzgericht Münster, Gerichtsbescheid vom 21.07.2014
- 5 K 2767/13 E -
Kein Werbungskostenabzug für Computerzeitschriften
Artikel in Computerzeitschriften dienten nicht in erster Linie der Vermittlung von Fachwissen
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für Computerzeitschriften keine Werbungskosten darstellen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls machte in seiner Einkommensteuererklärung Kosten für Computerzeitschriften (PC-Magazin, PC-Welt, c´t, ELV) als Fachliteratur geltend. Gegen die Versagung dieser Kosten wandte er sich mit der Begründung, dass seine Tätigkeit als Netzwerkadministrator in einem weltweit operierenden Unternehmen die ständige Fortbildung im IT-Bereich erfordere.
Überwiegende berufliche Verwendung der Zeitschriften nicht ausreichend dargelegt
Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht Münster nicht und wies die Klage ab. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass er die konkreten Zeitschriften weitaus überwiegend beruflich verwendet habe. Der allgemeine Hinweis auf die Notwendigkeit von Weiterbildung genüge hierfür nicht. Nach einer Begutachtung aktueller Ausgaben der benannten Zeitschriften kam das Gericht zu dem Schluss, dass diese zu einem beachtlichen Teil Artikel enthielten, die auch für private Computernutzer von Interesse seien, etwa in Bezug auf Computerspiele oder E-Bay-Verkäufe. Auch die Artikel, die sich mit Fragen der Programmierung befassen, seien gleichermaßen für den Privatgebrauch von Interesse und in einer für Laien verständlichen Sprache abgefasst. Sie dienten daher nicht in erster Linie der Vermittlung von Fachwissen.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2014
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 18840
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Entscheidung18840
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.