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Finanzgericht Münster, Urteil vom 11.12.2008
- 5 K 6658/03 U -
Hochschule muss bei Überlassung von Räumlichkeiten gegen Entgelt keine Umsatzsteuer erheben
Hochschule wird bei Nutzungsüberlassung für einen Raum nicht gewerblich tätig
Die Überlassung von Räumlichkeiten und Einrichtungen an Hochschulbedienstete gegen Zahlung eines pauschalierten Nutzungsentgeltes unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Im Streitfall hatte die klagende
Hochschule wird bei Nutzungsüberlassung nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art tätig
Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster teilte die Auffassung des Finanzamtes nicht. Die
Nutzungsentgelt für Automatenaufstellung in Hochschule ist nicht gewerblicher Art
Auch in dem zweiten Streitpunkt gab das Gericht der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Finanzgerichts Münster
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Dokument-Nr. 7721
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