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Finanzgericht Münster, Urteil vom 18.02.2010
- 6 K 390/08 AO -
Sozialleistungsträger hat Erstattungsanspruch bei nachträglich festgesetztem Kindergeld
Kindergeld stellt anrechenbares anspruchsminderndes Einkommen dar
Einem Sozialleistungsträger steht gegen die Familienkasse ein Erstattungsanspruch bei einer nachträglichen Festsetzung von Kindergeld zu, sofern dieser zuvor ungekürzte Sozialleistungen ausgezahlt hat und eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kindergeldberechtigtem und seinem/n Kind/ern besteht. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Im zugrunde liegenden Fall bezogen die Klägerin und ihr Ehemann für sich und ihre sechs in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kinder laufende Sozialleistungen, zunächst nach den Vorschriften des BSHG, ab Januar 2005 entsprechende Leistungen nach den Vorschriften des SGB II. Erst im September 2007 setzte die Familienkasse für die Kinder der Klägerin
Fallen Kindergeldanspruch und Anspruch auf Sozialleistungen in einer Person zusammen besteht Erstattungsrecht des Sozialleistungsträgers
Die Klage auf Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin blieb weitestgehend ohne Erfolg. Das Finanzgericht Münster bestätigte dem Grunde nach den Erstattungsanspruch der Kommune. Die bislang ausgezahlten Sozialleistungen und das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2010
Quelle: ra-online, FG Münster
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Dokument-Nr. 9660
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