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Finanzgericht Münster, Urteil vom 20.02.2019
- 7 K 1746/16 F -
Swapzinsen führen nach Ablösung der Immobiliendarlehen nicht zu nachträglichen Werbungskosten
Veranlassungszusammenhang setzt fortbestehende inhaltliche Verknüpfung zwischen Immobilienfinanzierung und Swapgeschäft voraus
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Zinsausgleichszahlungen, die aufgrund von Swapvereinbarungen geleistet wurden, nicht als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen sind, wenn das Mietobjekt veräußert und das Immobiliendarlehen abgelöst wurde.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine Immobilien-GbR, schloss zunächst unabhängig von einem konkreten Projekt ein Zinsswapgeschäft ab. Hierbei handelt es sich um eine Zinswette, bei der Geldbeträge in Abhängigkeit von einem Referenzzinssatz ausgetauscht werden. Zwei Jahre später finanzierte sie ein Bauprojekt mit
Klage wegen Versagung des Werbunsgkostenabzugs erfolglos
Das Finanzgerichts Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab. Zwar entfalle ein einmal begründeter wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang eines Darlehens mit Vermietungseinkünften nicht allein deshalb, weil die mit den Darlehensmitteln angeschaffte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2019
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27251
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