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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2009
- 2 K 1025/08 -
Spanisch-Sprachkurs in Mexiko kann von der Steuer abgesetzt werden
Bildungsurlaub ist auch im Touristenzentrum Cancun in Mexiko möglich
Aufwendungen für einen Spanisch-Sprachkurs in Mexiko können abzugsfähige Werbungskosten sein. Dies hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden.
Mit Urteil vom 23. September 2009 zur
Sachverhalt
Der Kläger ist als Steward bei einer Fluglinie angestellt und strebte die Position eines Chefstewards (Purser) an. Das Anforderungsprofil eines Chefstewards setzt neben Englisch die Beherrschung einer weiteren Fremdsprache voraus. In der Zeit vom 31. März bis zum 13. April 2005 belegte der Kläger im Rahmen eines Bildungsurlaubs einen Spanisch-Kurs an einer Sprachschule in Mexico und machte dafür Aufwendungen in Höhe von 218,10 € und 480,- € geltend, die vom beklagten Finanzamt (FA) nicht anerkannt wurden.
Finanzamt warf dem Kläger überwiegend private Veranlassung des Aufenthalts vor
Mit der gegen diese Ablehnung gerichteten Klage trug der Kläger u.a. vor, der
Richter: Gesamtwürdigung alle Umstände spricht für eine beruflich bedingte Reise
Die Klage war vollumfänglich erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, im Rahmen einer Gesamtwürdigung setze der WK-Abzug von Sprachreisen/Kursen voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen sei. Nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung könne der WK Abzug nicht alleine deshalb versagt werden, weil der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2009
Quelle: ra-online, Finanzgericht Rheinland-Pfalz
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Dokument-Nr. 8780
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