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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.05.2011
- 2 K 1996/10 -
Einnahmen liegen unterhalb des steuerfreien Betrags: Verluste aus nebenberuflicher Übungsleitertätigkeit sind dennoch abzugsfähig
Durch gesetzliche Regelung soll Besserstellung für nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher erreicht werden
Verluste, die bei Ausübung einer so genannten Übungsleitertätigkeit entstehen, sind steuerlich auch dann abzugsfähig, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht übersteigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger im Jahre 2009 nebenberuflich als Tanzsportübungsleiter tätig. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes -EStG -) bleiben dabei die
Finanzamt setzt Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit mit 0 Euro an
Im Streitfall hatte der Kläger aus seiner Übungsleitertätigkeit
Keine Regelung zur Abzugsfähigkeit der Ausgaben bei nicht überschrittenen Einnahmen des steuerfreien Betrags
Mit seiner gegen die Entscheidung des Finanzamts angestrengten Klage machte der Kläger u.a. geltend, dass der Gesetzgeber im Grundsatz davon ausgegangen sei, dass der doppelte Ansatz des Freibetrages verhindert werden sollte, indem bei den Freibetrag übersteigenden
Verlustabzug führt nicht zur doppelten Begünstigung des nebenberuflich tätigen Übungsleiters
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der Klage statt. Es führte u.a. aus, dass der Gesetzeswortlaut zunächst klarstelle, dass das Abzugsverbot auf den Betrag der steuerfreien
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2011
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 11962
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