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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2018
- 2 K 2487/16 -
Kindergeldanspruch besteht auch bei Unterbrechung der Ausbildung wegen dauerhafter Erkrankung des Kindes
Absicht zum Absolvieren einer Ausbildung wird nicht zwingen durch Krankheit aufgegeben
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld fortbesteht, wenn ein Kind zwar seine Ausbildung wegen einer dauerhaften Erkrankung unterbrechen muss, aber weiterhin ausbildungswillig ist.
Der Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens wurde für die Zeit von März 2014 bis November 2016 für ihre Tochter (geb. am 26. Januar 1994)
Amtsarzt bestätigt Gründe für Unterbrechung der Ausbildung
Ab diesem Zeitpunkt (Juli 2015) stellte die Beklagte die Kindergeldzahlung ein. Dagegen wehrte sich die Klägerin und ließ ihre Tochter - wie von der Beklagten gefordert - amtsärztlich untersuchen. Mit Bescheinigung vom 12. Oktober 2016 teilte die Amtsärztin mit, dass bei der Tochter der Klägerin eine
Kindergeldanspruch besteht bei Unterbrechung der Ausbildung fort
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der dagegen erhobenen Klage allerdings statt, weil nur eine Unterbrechung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2018
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Bei Gendefekt besteht Anspruch auf Kindergeld auch nach Erreichen der Altersgrenze
(Finanzgericht Köln, Urteil vom 12.01.2017
[Aktenzeichen: 6 K 889/15]) - Kein Verlust des Kindergeldanspruchs bei Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahrs wegen Krankheit
(Hessisches Finanzgericht, Urteil
[Aktenzeichen: 9 K 182/19])
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Dokument-Nr. 25663
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