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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2013
- 3 K 1632/12 -
Geschäftsführer haftet für nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuern
Gesamtverantwortung liegt beim Geschäftsführer
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Geschäftsführer gemäß dem Prinzip der Gesamtverantwortung für nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer haftet. Durch eine entsprechende Geschäftsverteilung kann zwar die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers begrenzt werden. Dies erfordert allerdings eine im Vorhinein getroffene, eindeutige - und deshalb schriftliche - Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist, da ansonsten im Haftungsfall voraussichtlich jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger und Herr H. waren
Geschäftsführer haftet als gesetzlicher Vertreter
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, die das Finanzgericht Rheinland-Pfalz als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte das Finanzgericht aus, dass der Haftungsbescheid rechtmäßig sei, weil die Inanspruchnahme des Klägers nicht zu beanstanden sei. Der Kläger sei
Gechäftsführer trägt auch wegen vorhandener finanzieller Schieflage der Gesellschaft Gesamtverantwortung
Im Streitfall fehle es bereits an einer schriftlichen Aufgabenverteilung zwischen dem Kläger und dem weiteren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2014
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 17745
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